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Grundsteuerreform

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Grundsteuerreform 2025:

  • Neubewertung der Grundstücke: Alle Grundstücke in Schleswig-Holstein werden neu bewertet, um die Grundsteuer fairer zu gestalten.
  • Grundsteuer A und B: Es gibt zwei Hauptarten der Grundsteuer:
    • Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke.
    • Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke, einschließlich Wohn- und Gewerbeimmobilien.
  • Grundsteuer C: Ab 2025 können Kommunen für baureife unbebaute Grundstücke einen höheren Hebesatz festlegen, um die Bebauung zu fördern.
  • Erklärungsabgabe: Eigentümer müssen eine Grundsteuererklärung abgeben. Dies kann elektronisch über ELSTER erfolgen.


Die Hauptziele der Grundsteuerreform sind:

  • Gerechtere Besteuerung: Durch die Neubewertung der Grundstücke soll die Steuerlast fairer verteilt werden, sodass ähnliche Grundstücke auch ähnlich besteuert werden.
  • Transparenz und Nachvollziehbarkeit: Die Reform zielt darauf ab, das System der Grundsteuer verständlicher und transparenter zu gestalten, damit Eigentümer besser nachvollziehen können, wie ihre Steuer berechnet wird.
  • Förderung der Bebauung: Mit der Einführung der Grundsteuer C sollen unbebaute, aber baureife Grundstücke stärker besteuert werden, um Anreize für die Bebauung zu schaffen und Wohnraum zu fördern.
  • Rechtssicherheit: Die Reform soll sicherstellen, dass die Grundsteuererhebung rechtssicher und verfassungskonform ist, um zukünftige rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.
  • Kommunale Einnahmen sichern: Die Reform soll den Kommunen weiterhin stabile Einnahmen aus der Grundsteuer gewährleisten, die für die Finanzierung öffentlicher Dienstleistungen und Infrastrukturprojekte notwendig sind.

 

WICHTIG: Allg. Hinweis zum Einspruchsverfahren gegen den Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt

  • Der Einheitswert, der vom Finanzamt ermittelt wird, ist für die Höhe der Grundsteuer entscheidend.
  • Das Finanzamt stellt den Einheitswert fest. Der Grundsteuermessbetrag wird durch Multiplikation der Steuermesszahl mit dem Einheitswert festgesetzt. 
  • Der Einheitswert und der Messbetrag werden dem Steuerschuldner und der für die Steuerfestsetzung zuständigen Gemeinde durch einen Bescheid vom Finanzamt mitgeteilt. 
  • Einsprüche gegen diesen Bescheid müssen beim Finanzamt eingelegt werden.

*Transparenzregister

  • Ziel des Transparenzregisters: Es zeigt, wie hoch der Hebesatz einer bestimmten Kommune sein müsste, um aufkommensneutral zu sein. Das bedeutet, dass die Einnahmen der Kommune nach der Reform der Grundsteuer in etwa so hoch sind wie davor.
  • Berechnung der Hebesätze: Die Hebesätze basieren auf den neuen Grundsteuermessbeträgen, die von den Finanzämtern ermittelt wurden. Diese Messbeträge werden mit den Hebesätzen der Kommunen multipliziert, um die jährliche Grundsteuer zu berechnen.
  • Aufkommensneutralität: Das Ziel der Reform ist es, dass das Gesamtgrundsteueraufkommen einer Kommune durch die Reform nicht erhöht wird. Allerdings kann es für einzelne Eigentümer zu Mehr- oder Minderbelastungen kommen.
  • Unverbindliche Angaben: Die im Transparenzregister angegebenen Hebesätze sind unverbindlich und dienen den Kommunen als Anhaltspunkt. Die endgültigen Hebesätze werden von den Gemeindevertretungen beschlossen.

 

Übersicht der aufkommensneutralen Hebesätze der amtsangehörigen Gemeinden; Quelle hierfür ist das Transparenzregister* für die Grundsteuer in Schleswig - Holstein.

Weiterführende Informationen zum Transparenzregister der Landesregierung

Gemeinde

Grundsteuer A

aktuell**

Grundsteuer A

aufkommensneutraler Hebesatz*

Grundsteuer B

aktuell**

Grundsteuer B

aufkommensneutraler Hebesatz*

Osterrönfeld335 %262 %335 %466 %
Bovenau350 % 336 %350 %427 %
Schülldorf340 %255 %370 %374 %
Ostenfeld320 %288 %340 %378 %
Haßmoor367 %353 %367 %400 %
Rade b. RD260 %307 %260 %263 %
Schacht-Audorf339 %258 %370 %437 %

**lt. Haushaltssatzung des Jahres 2024 öffentlich zugänglich auf der Seite des Amtes Eiderkanal.

 

Ein Berechnungsbeispiel für die Höhe der Grundsteuer in EUR ein Fall aus der Praxis:


Formel:
Grundsteuermessbetrag (Mitteilung durch das Finanzamt) x Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuerbetrag in EUR


Beispiel:
Der Grundsteuermessbetrag eines Einfamilienhauses beträgt nach neuer Festsetzung 87,60 EUR.

Die Beispielgemeinde beschließt der Empfehlung des Landes zu folgen und setzt den Hebesatz für 2025 lt. des Transparenzregisters an 378 % fest.
87,60 EUR x 378 : 100 = 331,12 EUR

Die Jahresgrundsteuer beträgt insgesamt 331,12 EUR und entspricht einer vierteljährlichen Vorauszahlung von 82,78 EUR.

Bisherige Grundsteuer:
81,20 EUR x 340 : 100 = 276,08 EUR

Differenz: 
331,12 EUR ./. 276,08 EUR = 55,04 EUR im Jahr sind im Quartal 13,76 EUR mehr.