Scheidung einer Ehe beantragen
Scheidung einer Ehe beantragen
Wenn Sie Ihre Ehe beenden wollen, können Sie die Scheidung beantragen.
Eine Ehe kann nur durch eine Richterin oder einen Richter geschieden werden.
Wenn Sie sich scheiden lassen möchten, gilt ein sogenannter Anwaltszwang. Sie dürfen den Scheidungsantrag also nicht selbst beim Familiengericht einreichen, sondern müssen eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragen
Kurztext
- Scheidung einer Ehe ist beim Familiengericht zu beantragen
- Scheidungsantrag muss von Anwältin oder Anwalt eingereicht werden
- Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt.
Zuständige Stelle
- Amtsgericht Familiengericht (§§ 23a Abs. 1 Satz 1, 23b Abs. 1 GVG)
- Das für Sie gemäß § 122 FamFG zuständige Amtsgericht Familiengericht , ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin beziehungsweise der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.
Sie beauftragen Ihre Anwältin beziehungsweise Ihren Anwalt, Ihren Scheidungsantrag beim Familiengericht einzureichen.
- Das Familiengericht stellt Ihrer Ehepartnerin beziehungsweise Ihrem Ehepartner den Antrag zu.
- Das Familiengericht sendet Ihnen Formulare zum Durchführen des Versorgungsausgleichs, also der gerechten Aufteilung von Rentenansprüchen. Dies gilt dann nicht, wenn die Ehe sehr kurz war und weder Sie noch Ihre Ehepartnerin beziehungsweise Ihr Ehepartner eine Aufteilung der Rentenansprüche beantragt.
- Sie senden diese Formulare ausgefüllt und unterschrieben an das Gericht zurück.
- Das Gericht setzt einen Scheidungstermin an, also eine mündliche Verhandlung über Ihren Scheidungsantrag.
- Sofern die Scheidungsvoraussetzungen erfüllt sind, beschließt das Familiengericht die Scheidung und entscheidet auch über die Aufteilung der Rentenansprüche.
Voraussetzungen
- Sie haben sich als Paar getrennt.
- Es besteht keine Aussicht darauf, dass Sie als Paar wieder zueinander finden werden.
- Sie leben
- entweder seit mindestens 1 Jahr getrennt und in verschiedenen Wohnungen beziehungsweise in einer Wohnung mit getrennter Haushaltsführung oder
- die weitere Ehe mit Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin kann Ihnen aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise nicht zugemutet werden.
- Eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt stellt für Sie einen Scheidungsantrag.
Es fallen Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten an. Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
- Lichtbildausweis
- Heiratsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift
- gegebenenfalls:
- Geburtsurkunden Ihrer minderjährigen Kinder im Original oder in beglaubigter Abschrift und
- Erklärung, ob Sie eine Regelung über Sorgerecht, Unterhalt und Umgang getroffen haben
§§ 1564 bis 1568 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 43 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
Rechtsbehelf
- Beschwerde gegen die familiengerichtliche Entscheidung
Ansprechpartner
Königstraße 17
24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 139-0Fax: +49 4331 139-200E-Mail: verwaltung[at]ag-rendsburg.landsh.deWeb: www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/gerichte-und-justizbehoerden/AmtsgerichteSH/AGRendsburg
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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