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Behinderung / Nachteilsausgleich: Feststellung

Eine länger als sechs Monate andauernde Krankheit kann auf Antrag als Schwerbehinderung anerkannt werden.

Sie haben eine länger als sechs Monate andauernde Gesundheitsstörung/Krankheit und möchte diese nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) als Behinderung feststellen lassen?

Einige Rechte und Hilfen im Arbeitsleben und Leistungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile (zum Beispiel im öffentlichen Personennahverkehr) setzen eine Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) voraus. Jeder behinderte Mensch kann hierfür bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen. Ziel des Antrags ist:

  • Die Feststellung der Behinderung und ihrer Schwere,
  • der Nachweis bestimmter gesundheitlicher Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen,
  • die Ausstellung eines Ausweises zur Wahrnehmung von Rechten und Nachteilsausgleichen.

 

An das Landesamt für soziale Dienste (LAsD).

 

Die Antragstellung ist kostenlos.

 

  • Sofern bereits eine anderweitige Feststellung über den Grad der Behinderung getroffen worden ist, den Rentenbescheid oder eine entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung (zum Beispiel Bescheid einer Berufsgenossenschaft oder eines Versorgungsamts beziehungsweise einer Außenstelle),
  • Passfoto,
  • gegebenenfalls in Ihrem Besitz befindliche medizinische Unterlagen (zum Beispiel Gutachten),
  • gegebenenfalls Vollmacht oder Betreuerausweis,
  • für nicht EU-Angehörige Antragsteller/innen: Nachweis über Ihren rechtmäßigen Aufenthalt.

 

§§ 68, 69 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.

§§ 68, 69 SGB IX

 


Ansprechpartner

Seminarweg 6 24837 Schleswig
Tel: +49 4621 8060Fax: +49 4621 29583E-Mail: post.sl[at]lasd.landsh.de


Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 9:00 - 12:00 Uhroder nach Vereinbarung


Steinmetzstraße 1 - 11 24534 Neumünster
Tel: +49 4321 913-5Fax: +49 4321 13338E-Mail: post.nms[at]lasd.landsh.deWeb: www.schleswig-holstein.de/LASD


Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein