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Verlust des eigenen Personalausweises melden

Wenn Sie Ihren Personalausweis verlieren, müssen Sie dies melden.

Als deutsche Staatsbürgerin oder deutscher Staatsbürger sind Sie ab einem Alter von 16 Jahren verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen, wenn Sie in Deutschland mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und kein gültiges Passdokument, Reisepass oder vorläufiger Reisepass, besitzen.

Den Verlust Ihres Personalausweises müssen Sie unverzüglich einem Bürgeramt oder bei der Polizei melden. Wenn Sie dies nicht machen, handeln Sie ordnungswidrig. Nach Ihrer Meldung in einem Bürgeramt wird die Polizei über den Verlust automatisch ebenfalls in Kenntnis gesetzt.

Bei der Meldung im Bürgeramt können Sie gleichzeitig einen neuen Personalausweis beantragen. Sofern Sie einen gültigen Reisepass besitzen, müssen Sie keinen neuen Personalausweis beantragen.

Melden Sie den Verlust zuerst bei der Polizei, müssen Sie für die Beantragung eines neuen Personalausweises zusätzlich eine Personalausweisbehörde aufsuchen.

Wenn Sie den Verlust melden (Polizei oder Bürgeramt), wird automatisch auch die Online-Ausweisfunktion gesperrt. Das stellt sicher, dass jeder Missbrauchsversuch der online-Ausweisfunktion sofort erkannt wird. Nach der Sperrung ist es nicht möglich, die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises zu nutzen.

Sie können den Online-Ausweis auch selbst telefonisch sperren lassen.

Die Sperrung der Unterschriftsfunktion können Sie ausschließlich bei dem Anbieter Ihres Signaturzertifikats veranlassen.

Kurztext

  • Personalausweis Meldung wegen Verlust
  • Verlust des Personalausweises muss gemeldet werden
  • Kosten: keine
  • Bearbeitungsdauer: keine
  • Fristen: unverzüglich
  • zuständig: örtliche Personalausweisbehörde (Bürgeramt)

 

Personalausweisbehörde

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher: Einwohnermeldeamt).

 

Antragstellung bei der Behörde:

  • Sie vereinbaren einen Termin bei der zuständigen Melde- oder Passbehörde.
  • Sie erscheinen persönlich und melden den Verlust Ihres Personalausweises.
  • Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nimmt Ihre Angaben auf, prüft weitere Unterlagen (zum Beispiel Identitätsnachweis) und dokumentiert den Verlust.
  • Der Verlust wird im Melderegister oder Personalausweisregister vermerkt.
  • Sie erhalten eine Bestätigung über die Verlustmeldung sowie Hinweise zu den nächsten Schritten, zum Beispiel zur Beantragung eines neuen Personalausweises.

Antragstellung über einen Onlinedienst:

  • Prüfen Sie auf der Internetseite Ihrer zuständigen Melde- oder Passbehörde, ob ein Onlinedienst für die Verlustmeldung des Personalausweises angeboten wird.
  • Wenn ein Onlinedienst verfügbar ist, benötigen Sie ein hoheitliches Dokument mit aktivierter elektronischer Identitätsfunktion (eID) (zum Beispiel Personalausweis oder eID-Karte).
  • Wählen Sie den entsprechenden Onlinedienst für die Verlustmeldung aus.
  • Füllen Sie das digitale Formular aus und ergänzen Sie die erforderlichen Angaben. Falls nötig, können Sie Nachweise oder Dokumente hochladen.
  • Nachdem Sie alle Angaben geprüft haben, senden Sie die Verlustmeldung elektronisch an die Behörde.
  • Ihre Angaben werden von der Behörde entgegengenommen, geprüft und im Register vermerkt.
  • Sie erhalten eine digitale Rückmeldung, die den Eingang Ihrer Verlustmeldung bestätigt und über die weiteren Schritte informiert, zum Beispiel zur Beantragung eines neuen Personalausweises.

Online-Ausweisfunktion über die Hotline selbst sperren lassen:

  • Wählen Sie die Sperrhotline 116 116. Diese ist 7 Tage die Woche rund um die Uhr erreichbar.
  • Geben Sie das Sperrkennwort, dass Sie mit dem PIN-Brief erhalten haben, über die Telefontasten ein, sobald Sie dazu aufgefordert werden.
  • Ihr Online-Ausweis ist umgehend gesperrt.

Voraussetzungen

  • Ihr Personalausweis ist verlorengegangen

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen den Verlust unverzüglich melden.

Bearbeitungsdauer

Ihre Meldung wird ohne Verzögerung aufgenommen.

 

Es fallen keine Kosten an.

 

Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

 

§ 27 Absatz 1 Nummer 3 Personalausweisgesetz (PAuswG)

Rechtsbehelf

  • Einspruch.
  • Widerspruch.
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
  • verwaltungsgerichtliche Klage

 

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

 


Ansprechpartner

Der Amtsvorsteher
Schulstraße 36 24783 Osterrönfeld
Tel: 04331 8471-0Fax: 04331 8471-71E-Mail: info[at]amt-eiderkanal.deWeb: www.amt-eiderkanal.de

Frau B. Asmus

Mitarbeiter Amt Eiderkanal

Bürgerbüro Osterrönfeld
Fachteam Melde- und Standesamt

Kontakt herunterladen
04331 8471-26
04331 8471-71
b.asmus[at]amt-eiderkanal.de
Etage: EG   |   Zimmer: 8

Frau H. Dubova

Mitarbeiter Amt Eiderkanal

Bürgerbüro Osterrönfeld
Fachteam Melde- und Standesamt

Kontakt herunterladen
04331 8471-25
04331 8471-71
h.dubova[at]amt-eiderkanal.de
Etage: EG   |   Zimmer: 8


Verwaltungsstelle Schacht-Audorf
Kieler Straße 25 24790 Schacht-Audorf
Tel: 04331 9474-0Fax: 04331 9474-77E-Mail: info[at]amt-eiderkanal.deWeb: www.amt-eiderkanal.de

Frau K. Kalischko

Mitarbeiter Amt Eiderkanal

Teamleitung
Bürgerbüro Schacht-Audorf

Kontakt herunterladen
04331 9474-27
04331 9474-77
k.kalischko[at]amt-eiderkanal.de
Etage: EG   |   Zimmer: 105

Frau C. Krämer

Mitarbeiter Amt Eiderkanal

Bürgerbüro Schacht-Audorf

Kontakt herunterladen
04331 9474-28
04331 9474-77
c.kraemer[at]amt-eiderkanal.de
Etage: EG   |   Zimmer: 105


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein