Betriebserlaubnis von Fähren-und Schifffahrtsanlagen beantragen
Betriebserlaubnis von Fähren-und Schifffahrtsanlagen beantragen
Wenn Sie eine Fähre, einen Fähranleger oder eine Schifffahrtsanlage betreiben möchten, benötigen Sie vor Beginn des Betriebs eine behördliche Erlaubnis.
Für den Betrieb einer Fähre, eines Fähranlegers oder einer Schifffahrtsanlage brauchen Sie eine Betriebserlaubnis. Sie ist immer dann notwendig, wenn durch Ihren Betrieb das Gewässer genutzt wird oder wenn Sicherheit und Ordnung davon betroffen sein können.
Die Erlaubnis stellt sicher, dass der Betrieb fachgerecht funktioniert. Dazu gehört, dass alle technischen Anlagen zuverlässig arbeiten, regelmäßig überprüft werden und keine Gefahr für Menschen, Umwelt oder das Gewässer entsteht. Außerdem müssen die notwendigen Einrichtungen vorhanden sein. Dazu gehören zum Beispiel Ausrüstung für den Notfall, Absicherungen und Möglichkeiten zur umweltgerechten Entsorgung.
Als Betreiberin oder Betreiber tragen Sie die Verantwortung dafür, dass der Betrieb sicher, geordnet und umweltgerecht läuft. Sie können hierfür auch externe Dienstleister beauftragen.
Kurztext
- Erlaubnis notwendig für den Betrieb von:
- Fähren
- Fähranlegern
- Schifffahrtsanlagen (Anlegen, Be- und Entladen, Versorgung)
- Ziel der Erlaubnis:
- sicherer, geordneter und umweltgerechter Betrieb
- Schutz von Personen, Gewässer und Umwelt
- technische und organisatorische Mindeststandards gewährleisten
- Voraussetzungen oder Betreiberpflichten:
- Anlagen müssen technisch einwandfrei sein
- regelmäßige Wartung und Sicherheitsmaßnahmen erforderlich
- Notfall- und Umweltschutzeinrichtungen müssen vorhanden sein
- Gefahrenvermeidung für Verkehr, Menschen und Umwelt
- Verfahren:
- Antragstellung bei der zuständigen Behörde
- Einreichung technischer, sicherheitsrelevanter und organisatorischer Unterlagen
- Prüfung durch Behörde, gegebenenfalls Ortstermine oder Gutachten
- Erteilung der Erlaubnis, gegebenenfalls mit Auflagen
- Kosten:
- Gebühren je nach Umfang und Prüfaufwand
- genaue Höhe legt die Behörde fest
- Bearbeitungsdauer:
- mehrere Wochen; Verlängerung bei Gutachten oder Abstimmungen möglich
- Fristen:
- Antrag vor Aufnahme des Betriebs stellen
- Änderungen am Betrieb rechtzeitig melden
- Nachreichfristen für fehlende Unterlagen möglich
- zuständig: Landesbetrieb Küstenschutz oder Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr
Landesbetrieb Küstenschutz oder Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr
- Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Behörde.
- Sie reichen Unterlagen ein, zum Beispiel technische Beschreibungen, Sicherheitskonzepte oder Nachweise über die Eignung der Anlage.
- Die Behörde prüft, ob der Betrieb sicher erfolgen kann und alle Anforderungen erfüllt sind.
- Wenn nötig, werden Ortstermine, technische Prüfungen oder Rückfragen durchgeführt.
- Sie erhalten einen Bescheid, der die Betriebserlaubnis erteilt oder Bedingungen enthält, die Sie einhalten müssen.
Voraussetzungen
- Eine Betriebserlaubnis ist erforderlich, wenn Sie:
- einen neuen Betrieb aufnehmen möchten,
- eine bestehende Anlage wesentlich verändern,
- den Betreiber wechseln,
- den Betrieb nach längerer Unterbrechung wieder aufnehmen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag muss vor Aufnahme des Betriebs gestellt werden.
Reichen bestimmte Nachweise nicht aus, fordert die Behörde weitere Unterlagen an. In diesem Fall wird eine Frist zur Nachreichung gesetzt.
Änderungen am Betrieb oder an der Anlage müssen Sie der Behörde rechtzeitig im Voraus mitteilen und gegebenenfalls erneut genehmigen lassen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit hängt vom Umfang der Unterlagen und der notwendigen technischen Prüfungen ab.
In der Regel können Sie von einer Bearbeitungsdauer von mehreren Wochen ausgehen.
Wenn zusätzliche Gutachten oder Ortstermine erforderlich sind, kann sich die Bearbeitung verlängern.
Die Kosten können je nach Umfang des Vorhabens und dem Aufwand der Prüfung unterschiedlich ausfallen.
In der Regel fallen Gebühren für die Antragsbearbeitung und technische Prüfungen an. Die genaue Höhe legt die zuständige Behörde fest und teilt sie Ihnen im Einzelfall mit.
- Antragsformular (ausgefüllt und unterschrieben)
- Beschreibung der Anlage (technische Daten, Ausstattung, Betriebsweise)
- Lageplan oder Übersichtsplan (Darstellung der Anlage im Gewässer, Zufahrten, Uferbereiche)
- Konstruktions- und technische Zeichnungen, wenn bauliche Anlagen oder Anlegestellen betroffen sind
- Sicherheits- und Betriebskonzept (Angaben zu Betriebsabläufen, Personal, Notfallmaßnahmen)
- Nachweise zur Gewässer- und Umweltsicherheit (Entsorgungskonzept, Schutzmaßnahmen)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
- Altenpflegerin / Altenpfleger: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Bestattungen und Urnenbeisetzungen auf privaten Bestattungsplätzen beantragen
- Forstwirtschaft: Vermehrungsgut Betrieb - Anmeldung
- Gaststättenbetrieb: Weiterführung nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin - Anzeige
- Ingenieurin und Ingenieur mit ausländischer Berufsqualifikation, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur beantragen
Ansprechpartner
Breitenburger Straße 37
25524 Itzehoe
Tel: +49 4821 66-0Fax: +49 4821 66-2714E-Mail: poststelle[at]sba-iz.landsh.de
Postanschrift:25510Itzehoe
Jerusalemsberg 9
23568 Lübeck, Hansestadt
Tel: +49 451 371-0Fax: +49 451 371-2124E-Mail: poststelle[at]sba-hl.landsh.de
Postanschrift:23509Lübeck, Hansestadt
Herzog-Adolf-Straße 1
25813 Husum
Tel: +49 4841 667-0Fax: +49 4841 667-115E-Mail: Poststelle.Husum[at]LKN.landsh.de
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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