der
Gemeinde Bovenau über das Anbringen von Straßen- und
Hausnummernschildern
Aufgrund
des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 11.11.1977 (GVOBl. S. 410) des § 126 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom
18.08.1976 (BGBl. I S. 2256) und des § 47 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes
des Landes Schleswig-Holstein vom 22.06.1962 (GVOBl.
S. 237) in der Fassung vom 30.01.1979 (GVOBl. S. 164)
wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bovenau in ihrer Sitzung am 9. Juli 1981 folgende Satzung
erlassen:
§ 1
Straßenschilder
(1)
Alle öffentlichen Straßen und Plätze werden durch Namensschilder gekennzeichnet.
Die Schilder werden von der Gemeinde Bovenau
beschafft, angebracht und unterhalten.
(2)
Die Eigentümer von Grundstücken oder baulichen Anlagen aller Art und
diejenigen, welche die tatsächliche Gewalt darüber ausüben, haben das Anbringen
und Unterhalten der Schilder an baulichen Anlagen oder Einfriedigungen und das
Aufstellen dazu erforderlicher Vorrichtungen auf dem Grundstück ohne
Entschädigung zu dulden.
§ 2
Hausnummernschilder
(1) Alle bebauten Grundstücke
sind mit Hausnummernschilder zu versehen. Die Nummern
werden durch die Gemeinde Bovenau festgesetzt. Bei
Neubauten sind die Schilder umgehend nach dem Einzug anzubringen.
(2) Die Eigentümer bebauter
Grundstücke oder baulicher Anlagen und diejenigen, welche die tatsächliche
Gewalt darüber ausüben, haben die Hausnummernschilder auf ihre Kosten zu
erwerben. Sie haben diese anzubringen, zu unterhalten und auf Verlangen zu
beseitigen.
§ 3
Anbringen
bei Vordergebäuden
(1) Bei Vordergebäuden sind die
Hausnummernschilder an der Straßenseite gut sichtbar anzubringen und zwar
a)
wenn sich der Hauseingang an der Straßenseite
befindet, im allgemeinen unmittelbar rechts neben dem Eingang (von vorne
gesehen);
b)
wenn der Hauseingang sich von der Straße aus gesehen
seitlich befindet, unmittelbar an der
dem Zugang zunächst liegenden Gebäudeecke.
(2) Bei Vorgärten von mehr als 3
m Tiefe ist, falls das Hausnummernschild von der Straße nicht deutlich
erkennbar ist, auch an einer festen Einfriedigung oder Eingangstür ein weiteres
Hausnummernschild anzubringen.
§ 4
Anbringung
bei Hinter- und Seitengebäuden
(1) Bei Hinter- und
Seitengebäuden sind die Hausnummernschilder rechts neben dem Eingang (von vorn
gesehen) anzubringen.
(2) Liegen derartige Gebäude auf
einem Grundstück, das nicht an eine öffentliche Straße grenzt, so ist auch an
der Straße rechts (von vorn gesehen) neben dem Zugang ein Hausnummernschild
anzubringen.
§ 5
Anbringung
bei Häusergruppen und Zeilenbauten
(1) Bei Häusergruppen und
Zeilenbauten, die nur durch einen Wohnweg zu erreichen sind, kann gefordert
werden, dass außer den Hausnummernschildern an den einzelnen Häusern am Eingang
zum Wohnweg weitere Hausnummernschilder
(Einzel- oder Sammelschilder) angebracht werden.
(2) Der Eigentümer des
Grundstückes oder der baulichen Anlage, die der öffentlichen Straße am nächsten
liegen, hat das Anbringen, Unterhalten und Beseitigen ohne besondere
Entschädigung zu dulden. Den Eigentümern stehen diejenigen gleich, welche die
tatsächliche Gewalt über das Grundstück oder die bauliche Anlage ausüben.
§ 6
Größe, Farbe
und Art der Anbringung
(1) Für die Hausnummern sind
deutlich erkennbare Ziffern zu verwenden. Nach Möglichkeit sind blaue Schilder
mit weißer Beschriftung anzubringen. Diese sollen 12 cm hoch und 14 cm breit
sein.
(2) Die Hausnummerschilder sind
am Haus in einer Höhe von 2 m, höchstens 2,40 m, anzubringen.
(3) Die Sichtbarkeit der
Schilder von der Straße darf durch Bäume, Sträucher oder auf sonstige Weise
nicht beeinträchtigt werden.
§ 7
Ausnahmen
Ausnahmen
von den Bestimmungen der §§ 3 bis 6 kann die Gemeinde Bovenau
zulassen.
§ 8
Zwangsgeld
(1) Bei Nichtbefolgung der
Vorschriften dieser Satzung kann nach schriftlicher Androhung und Ablauf der
gesetzten angemessenen Frist ein Zwangsgeld bis zu 50,00 DM durch die Gemeinde
festgesetzt werden.
(2) Auch können nach
schriftlicher Androhung und Ablauf der gesetzten Frist die vorgeschriebenen
Handlungen anstelle und auf Kosten des Verpflichteten durch die Gemeinde oder
die von ihr Beauftragten vorgenommen werden.
(3) Das Zwangsgeld und die
Kosten der ersatzweisen Ausführung können im
Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 9
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bovenau, den 9.
Juli 1981
gez. H. Krambeck
Bürgermeister