Aufgrund des §
34 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in Verbindung mit §
24a der Amtsordnung (AO), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der
Amtsausschuss in seiner Sitzung am 11. Januar 2007 für sich und seine Ausschüsse
folgende Geschäftsordnung erlassen:
Die Geschäftsordnung regelt
im Wesentlichen Angelegenheiten, die nicht Inhalt der Gemeindeordnung und der
Amtsordnung für Schleswig-Holstein sowie der Hauptsatzung des Amtes Eiderkanal
sind.
(1)
Die Mitglieder des Amtsausschusses und die Bürgerinnen
und Bürger, die nach § 46 Abs. 2 GO zu Mitgliedern von Ausschüssen gewählt
worden sind, teilen der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher ihren Beruf
sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten innerhalb von zwei Wochen
nach ihrem Eintritt in den Amtsausschuss oder den Ausschuss schriftlich mit,
soweit dies für die Ausübung ihres Mandats von Bedeutung sein kann.
(2)
Die Angaben werden alphabetisch geordnet und von der
Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher durch Aushang in den nach der
Hauptsatzung bestimmten amtlichen Bekanntmachungskästen veröffentlicht. Dies
gilt auch für Veränderungen. Die Belange des Datenschutzes sind zu beachten.
Die Amtsvorsteherin oder
der Amtsvorsteher entscheidet über die Sitzordnung.
(1)
Jedes Amtsausschussmitglied erhält spätestens 5 Tage vor der
Sitzung des Amtsausschusses die Vorlagen zu den Tagesordnungspunkten.
Zu den Vorlagen gehören in der Regel
eine Darstellung des Sachverhalts, die Beschlussvorschläge der Amtsvorsteherin
oder des Amtsvorstehers und der Ausschüsse, die Entwürfe von Satzungen,
Ordnungen und Verträgen sowie Begründungen, Untersuchungen und Stellungnahmen,
die für die Beratung unentbehrlich sind.
(2)
Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei den
Tagesordnungspunkten, die auf Antrag einzelner Amtsausschussmitglieder auf die
Tagesordnung gesetzt und noch nicht in einem Ausschuss beraten worden sind.
(3)
Die örtlichen Pressevertreter erhalten zu jeder
öffentlichen Sitzung eine Einladung mit der Tagesordnung. Unterlagen dazu
können ihnen durch die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher ausgehändigt
werden. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher kann diese Aufgabe an die Verwaltung
delegieren.
(4)
Die Mitglieder des Amtsausschusses werden spätestens eine
Woche vor der geplanten Sitzung des Amtsausschusses durch die Verwaltung über
die vorgesehene Tagesordnung unterrichtet.
Die Verhandlung
soll wie folgt abgewickelt werden:
1. Eröffnung
der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit
und der Beschlussfähigkeit
2. Verlesung
von Dringlichkeitsanträgen und Beschlussfassung über die Aufnahme in die
Tagesordnung
3.
Feststellung der Tagesordnung durch die Amtsvorsteherin
oder den Amtsvorsteher
4.
Einwohnerfragestunde
5.
Genehmigung des Protokolls der vorhergehenden Sitzung des
Amtsausschusses
6. Abwicklung der Punkte der
Tagesordnung in der festgestellten Reihenfolge, in der Regel wie folgt:
a) Beratungspunkte
b) Mitteilungen
der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers
c) Anfragen
der Amtsausschussmitglieder
7. Schließung der Sitzung
(1)
Anträge können nur in Angelegenheiten gestellt werden, für die der
Amtsausschuss zuständig ist.
(2)
Es können nur Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden, die
mindestens zwei Wochen vor der Sitzung der Amtsvorsteherin oder dem
Amtsvorsteher zugeleitet worden sind. Anträge, die später als zehn Werktage vor
der Sitzung eingegangen sind, werden auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung
gesetzt.
(3)
Amtsausschussmitglieder sind berechtigt, dringende Anträge der Amtsvorsteherin
oder dem Amtsvorsteher schriftlich bis unmittelbar vor Beginn der Sitzung des
Amtsausschusses zu überreichen. Für die Aufnahme in die Tagesordnung ist eine
Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Amtsausschusses erforderlich.
(4)
Bis zur Abstimmung kann die Antragstellerin oder der
Antragsteller Anträge zurücknehmen.
(5)
Anträge, über die nach GO und AO nur abgestimmt werden
darf, wenn sie auf der veröffentlichten Tagesordnung gestanden haben, dürfen
nicht durch einen Dringlichkeitsantrag auf die Tagesordnung gebracht werden.
(6)
Ein Tagesordnungspunkt kann vor Eintritt in die
Tagesordnung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Amtsausschusses von der
Tagesordnung abgesetzt werden.
(7)
Über Anträge ist sofort abzustimmen. Ein Schlussantrag
geht bei der Abstimmung einem Verweisungs-, dieser einem Vertagungsantrag vor.
Wird einem Antrag stattgegeben, sind die bei der Antragstellung vorliegenden
Wortmeldungen noch zuzulassen.
(8)
Jede Antragstellerin und jeder Antragsteller kann bei
demselben Punkt der Tagesordnung noch einen Verweisungs-, einen Vertagungs- und
einen Schlussantrag stellen.
(9)
Nach 22.00 Uhr werden grundsätzlich keine weiteren
Tagesordnungspunkte aufgerufen. Der in der Beratung befindliche
Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Danach ist die Sitzung zu
schließen. Die restlichen Punkte sind in der nächstfolgenden Sitzung des
Amtsausschusses an vorderer Stelle auf die Tagesordnung zu setzen.
(10)
Anträge, die nicht schriftlich begründet sind, müssen von
der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Amtsausschuss mündlich begründet
werden.
(11)
Der Antrag, einen früheren Beschluss des Amtsausschusses
aufzuheben oder abzuändern, bedarf der Unterstützung von mindestens einem
Drittel der gesetzlichen Mitglieder des Amtsausschusses.
(12)
Über Gegenstände, die vertagt worden sind, muss in der
nächsten Sitzung beraten und abgestimmt werden.
(13)
Im Allgemeinen sind Angelegenheiten, die auf der
Tagesordnung des Amtsausschusses stehen, zuvor in den ständigen Ausschüssen zu
beraten. Das gilt nicht für Anträge, die von Amtsausschussmitgliedern gestellt
worden sind.
(14)
Die Öffentlichkeit kann in den Sitzungen des
Amtsausschusses unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 AO im Einzelfall
ausgeschlossen werden. Sie ist in folgenden Fällen allgemein ausgeschlossen,
ohne dass es hierzu eines besonderen Beschlusses des Amtsausschusses bedarf:
1.
Personalangelegenheiten, soweit sie sich auf die Belange
einzelner Dienstkräfte beziehen;
2.
Erlass, Stundung und Niederschlagung von Ansprüchen;
3.
Grundstücksangelegenheiten.
(1)
Jede Einwohnerin und jeder Einwohner des Amtes Eiderkanal, die oder der
das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann in der Einwohnerfragestunde mündlich
Fragen und Anregungen zu Amtsangelegenheiten an die Amtsvorsteherin oder den
Amtsvorsteher richten.
(2)
Die Fragen und Anregungen müssen kurz und sachlich sein.
Sie dürfen sich nur auf Gegenstände von öffentlichem Interesse beziehen. Für
das Vorbringen einer Frage oder Anregung stehen in der Regel maximal drei
Minuten zur Verfügung. Die Fragestellerin oder der Fragesteller ist berechtigt,
bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Zusatzfragen müssen in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Beantwortung stehen.
(3)
Der für die Einwohnerfragestunde zur Verfügung stehende
Zeitraum soll insgesamt 30 Minuten nicht überschreiten.
(4)
Die Anregungen werden zu Protokoll genommen. Eine
Aussprache findet nicht statt.
(5)
Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher entscheidet
über die weitere Behandlung der Angelegenheit.
(6)
Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher hat das Recht,
einer Fragestellerin oder einem Fragesteller das Wort zur entziehen oder eine
bereits gestellte Frage zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1
und 2 nicht erfüllt sind.
(7)
Im Zweifel entscheidet über die Zulässigkeit der Frage der
Amtsausschuss durch Beschluss.
(8)
Fragen, die nicht beantwortet werden können, sind
schriftlich oder spätestens im nächsten Amtsausschuss zu beantworten.
(1)
Ist ein Tagesordnungspunkt aufgerufen, so berät zunächst der
Amtsausschuss. Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, unterbricht die Amtsvorsteherin
oder der Amtsvorsteher die Beratung und gibt den Einwohnerinnen und Einwohnern
ab Vollendung des 14. Lebensjahres die Gelegenheit, Fragen zu stellen und
Stellung zu beziehen.
Danach tritt der Amtsausschuss in die
abschließende Beratung ein.
(2)
Fragen und Stellungnahmen dürfen sich nur auf die Sache beziehen und
keine persönlichen Angriffe enthalten. Die Redezeit beträgt höchstens drei Minuten.
(3)
Fragen und Stellungnahmen sind nicht zulässig zu Tagesordnungspunkten,
die sich mit Wahlen oder anderen personellen Entscheidungen befassen.
(4)
Die Fragen können von der Amtsvorsteherin oder dem
Amtsvorsteher sowie den Amtsausschussmitgliedern sofort beantwortet werden. Auf
die Stellungnahmen kann erst während der Fortsetzung der Beratung eingegangen
werden.
§ 9
Unterbrechung
Die
Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher kann die Sitzung unterbrechen. Auf Antrag
von einem Drittel der anwesenden Mitglieder oder einer Fraktion muss sie oder
er sie unterbrechen. Die Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
(1)
Reden darf nur, wer von der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher das
Wort erhalten hat.
(2)
Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher kann von der Reihenfolge der
Wortmeldungen abweichen, wenn es der Beratung dienlich ist.
(3)
Zu einer Angelegenheit, über die beschlossen worden ist, darf das Wort
nicht mehr erteilt werden.
(4)
Bei einer Aussprache über Beschlussvorschläge der
Ausschüsse soll zunächst der Ausschussvorsitzenden oder dem
Ausschussvorsitzenden das Wort erteilt werden.
(5)
Durch Beschluss kann für einzelne Tagesordnungspunkte die
Redezeit begrenzt werden. Die Begrenzung darf nicht auf weniger als fünf
Minuten festgelegt werden.
(6)
Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen.
Eine Sprecherin oder ein Sprecher darf dadurch nicht unterbrochen werden. Die
Sprechzeit beträgt höchstens fünf Minuten. Während der Beschlussfassung darf
das Wort zur Geschäftsordnung nur wegen der Fragestellung erteilt werden.
(7)
Das Wort zu persönlichen Bemerkungen ist erst nach Schluss
der Beratung zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene
Ausführungen richtigstellen und persönliche Angriffe zurückweisen. Die Redezeit
beträgt höchstens fünf Minuten.
(1)
Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher schließt die Beratung, wenn
sich niemand mehr zu Wort meldet. Sie oder er lässt dann abstimmen.
(2)
Über einen Antrag, die Beratung zu schließen, darf erst abgestimmt
werden, wenn allen Amtsausschussmitgliedern Gelegenheit gegeben wurde, zur
Sache zu sprechen.
(3)
Über jeden Antrag ist offen durch Handzeichen abzustimmen. Die Amtsvorsteherin
oder der Amtsvorsteher stellt die Zahl der Stimmen fest, die dem Beschlussvorschlag
zustimmen, ihn ablehnen oder sich enthalten.
(4)
Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, muss die Abstimmung
wiederholt werden.
(5)
Über Änderungsanträge ist einzeln abzustimmen. Liegen mehrere
Änderungsanträge vor, so ist zunächst über den Antrag abzustimmen, der am
weitesten von dem eingebrachten Beschlussvorschlag abweicht. Über die Reihenfolge
entscheidet die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher.
(6)
Anträge zur Geschäftsordnung haben jederzeit den Vorrang und müssen vor
Sachanträgen erledigt werden.
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung von
Wahlen wird aus der Mitte des Amtsausschusses ein Wahlausschuss gebildet. Dem
Wahlausschuss gehören mindestens 3 Personen an.
(2) Für die Stimmzettel und Lose sind äußerlich
gleiche Zettel und Umschläge zu verwenden. Werden keine Umschläge verwendet, so
sind die Stimmzettel zu falten.
(3) Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass
sie nur noch mit einem Kreuz mit demselben Schreibgerät zu kennzeichnen sind.
Bei weiterer Beschriftung, Gestaltung oder fehlender Kennzeichnung des
Stimmzettels ist die Stimme ungültig.
(4) Die Amtsvorsteherin oder der
Amtsvorsteher gibt das Ergebnis der Wahl bekannt.
(1)
Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher kann eine Sprecherin oder
einen Sprecher „zur Sache“ rufen, wenn sie oder er abschweift oder sich
wiederholt.
(2)
Amtsausschussmitglieder, die die Ordnung verletzen, ruft die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher unter
Nennung des Namens „zur Ordnung".
(3)
Ist ein Amtsausschussmitglied während der Beratung eines Punktes der
Tagesordnung dreimal „zur Sache" oder „zur Ordnung" gerufen worden,
so hat die Amtsvorsteherin oder der
Amtsvorsteher ihr oder ihm das Wort zu entziehen. Nach dem zweiten Ruf
„zur Sache" oder „zur Ordnung" ist auf die Folgen hinzuweisen.
(4)
Einem Amtsausschussmitglied, dem das Wort entzogen worden
ist, darf es in derselben Sitzung zu derselben Sache nicht wieder erteilt werden.
(5)
Verhalten sich die Amtsausschussmitglieder so, dass die
Geschäfte nicht weitergeführt werden können, kann die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher die Sitzung auf die
Dauer von bis zu 15 Minuten unterbrechen. Ist der ordnungsmäßige Verlauf der Sitzung
danach weiterhin nicht gewährleistet, so ist die Sitzung zu vertagen.
(6)
Die Amtsvorsteherin oder der
Amtsvorsteher kann Zuhörerinnen und Zuhörer des Sitzungsraums
verweisen, wenn sie die Ordnung verletzen. Das gilt insbesondere, wenn Zuhörerinnen
oder Zuhörer trotz Verwarnung Zeichen des Beifalls oder des Missfallens geben
oder während der Sitzung Amtsausschussmitglieder aufsuchen.
(7)
Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher kann den Zuhörerraum bei
störender Unruhe räumen lassen. Pressevertreterinnen und Pressevertreter dürfen
im Sitzungsraum bleiben, es sei denn, sie haben selbst die Ordnung gestört.
(8)
Während der Sitzung und Versammlung der Amtsgremien ist das Rauchen untersagt.
Das gilt auch für die nicht in der GO und AO aufgeführten Gremien. Auf Antrag
ist alle 90 Minuten eine Raucherpause von 10 Minuten durchzuführen.
(1)
Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher bestimmt eine
Protokollführerin oder einen Protokollführer. Der Einsatz eines
Tonaufnahmegerätes ist nur mit einstimmiger Zustimmung zulässig.
(2)
Die Protokollführerin oder der Protokollführer unterstützt die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher nach
dessen Maßgabe.
(3)
Das Protokoll wird als „Ergebnisprotokoll" geführt. Verlangen Amtsausschussmitglieder,
einzelne Punkte besonders im Protokoll aufzunehmen, ist dem Verlangen stattzugeben.
(4)
Das Protokoll muss enthalten:
1.
den Ort und den Tag der Sitzung, den Zeitpunkt des
Beginns, einer Unterbrechung und des Endes;
2.
die Feststellung, ob ordnungsgemäß geladen worden
ist;
3.
die Namen der oder des Vorsitzenden und der übrigen
anwesenden Amtsausschussmitglieder;
4.
die Namen der entschuldigt und unentschuldigt
fehlenden Amtsausschussmitglieder;
5.
die Namen der Protokollführerin oder des
Protokollführers und der weiteren Bediensteten des Amtes, die an der Sitzung
teilnehmen;
6.
die Namen sonstiger Teilnehmerinnen und Teilnehmer;
7.
die zeitweilige Abwesenheit von
Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmern;
8.
die Tagesordnung;
9.
den Wortlaut oder den Inhalt von Änderungsanträgen;
10.
die Beschlüsse und das Ergebnis von Wahlen mit
Angabe der Stimmenverhältnisse;
11.
alle für den Inhalt und Verlauf der Sitzung wichtigen
Punkte.
(5)
Angelegenheiten, die in nicht öffentlicher Sitzung
behandelt wurden, sind gesondert zu protokollieren.
(6)
Bedurfte der Beschluss einer qualifizierten Mehrheit, so
ist dies besonders hervorzuheben.
(7)
Das Protokoll wird von der Amtsvorsteherin oder dem
Amtsvorsteher und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet
und ist allen Amtsausschussmitgliedern innerhalb von 30 Tagen, spätestens vor
der nächsten Sitzung des Amtsausschusses zuzuleiten.
(8)
Anträge, das Protokoll zu ändern, sind an die Amtsvorsteherin
oder dem Amtsvorsteher zu richten.
(9)
Die Einsichtnahme in die Protokolle über die öffentlichen
Sitzungen ist den Einwohnerinnen und Einwohnern zu gestatten. Während der
Sitzung des Amtsausschusses wird das Protokoll der vorangegangenen Sitzung im
Sitzungsraum öffentlich ausgelegt.
(1)
Diese Geschäftsordnung gilt sinngemäß auch für die Ausschüsse des Amtes.
Dies gilt auch für die Einwohnerfragestunde gemäß §
8 mit der Maßgabe, dass sich die Fragen und Anregungen auf den Inhalt der
Tagesordnung beziehen müssen.
(2)
Ergänzend wird festgelegt:
1.
Die Ladungsfrist soll mindestens eine Woche betragen und
kann nur in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden; die Sitzungsunterlagen
sind bis spätestens 5 Tage vor der Ausschusssitzung zu übersenden.
2.
Die Ausschussmitglieder und alle Amtsausschussmitglieder sind
zu jeder Sitzung einzuladen.
3.
Den Ausschussvorsitzenden wird empfohlen, Sachkundige und
betroffene Einwohnerinnen und Einwohner zur Ausschusssitzung einzuladen und anzuhören.
Soweit Kosten entstehen, ist dies mit der Amtsvorsteherin oder dem
Amtsvorsteher abzustimmen.
4.
Der Ausschuss kann sachkundige Bedienstete des Amtes zu
den Beratungen hinzuziehen.
5.
Das Protokoll ist von der Vorsitzenden oder dem
Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu
unterzeichnen und allen Ausschussmitgliedern und Amtsausschussmitgliedern innerhalb
von 30 Tagen zuzuleiten.
6.
Ausschussmitglieder können verlangen, dass ihre Anträge
auf die Tagesordnung gesetzt werden.
7.
Ist ein Tagesordnungspunkt aufgerufen, so berät zunächst
der Ausschuss. Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, unterbricht die Ausschussvorsitzende
oder der Ausschussvorsitzende die Beratung und gibt den Einwohnerinnen und
Einwohnern ab Vollendung des 14. Lebensjahres Gelegenheit, Fragen zu stellen
und Stellung zu beziehen. Danach tritt der Ausschuss in die abschließende
Beratung ein. Fragen und Stellungnahmen der Einwohnerinnen und Einwohner dürfen
sich nur auf die Sache beziehen und keine persönlichen Angriffe enthalten. Die
oder der Ausschussvorsitzende kann die Anzahl der Fragen begrenzen. Die
Redezeit beträgt höchstens drei Minuten. Fragen und Stellungnahmen sind nicht
zulässig zu Tagesordnungspunkten, die sich mit Wahlen und anderen personellen
Entscheidungen befassen.
Die Fragen können von der
Ausschussvorsitzenden oder dem Ausschussvorsitzenden, der Amtsvorsteherin oder
dem Amtsvorsteher und den Ausschussmitgliedern sofort beantwortet werden. Auf
die Stellungnahmen kann erst während der Fortsetzung der Beratung eingegangen
werden.
(1)
Die Amtsvorsteherin oder der
Amtsvorsteher entscheidet, wie die Geschäftsordnung auszulegen ist. In
den Ausschusssitzungen entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende.
(2)
Widerspricht ein Drittel der anwesenden Amtsausschussmitglieder
bzw. in einer Ausschusssitzung ein Drittel der anwesenden Ausschussmitglieder der
Auslegung, so entscheidet der Amtsausschuss, in der Ausschusssitzung der Ausschuss.
(3)
Der Amtsausschuss und die Ausschüsse können im Einzelfall
Abweichungen von der Geschäftsordnung beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht.
Die
Geschäftsordnung kann nur geändert oder aufgehoben werden, wenn ein Antrag dazu
auf der veröffentlichten Tagesordnung des Amtsausschusses steht.
Diese
Geschäftsordnung tritt in Kraft, wenn sie vom Amtsausschuss beschlossen wurde.
Osterrönfeld, den 11. Januar 2007
Amt Eiderkanal
Dir Amtsvorstherin
gez. Gudrun Höhling
Amtsvorsteherin