Satzung des
Amtes Eiderkanal
über die Entschädigung von Ehrenbeamtinnen und
Ehrenbeamten, Mitgliedern des Amtsausschusses und ehrenamtlich tätigen
Bürgerinnen und Bürgern
Aufgrund der §§ 4 und 24 der Gemeindeordnung für
Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 24 a der Amtsordnung sowie der
Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern wird nach
Beschlussfassung im Amtsausschuss vom 11. Januar 2007 folgende Satzung
erlassen:
§ 1
Grundsatz
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Mitglieder des Amtsausschusses
und ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger haben Anspruch auf Zahlung einer
Entschädigung.
§ 2
Einzelregelungen
Die
Entschädigung wird wie folgt festgesetzt:
1. Amtsvorsteherin/Amtsvorsteher
Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher erhält
nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe
des Höchstsatzes der Verordnung. Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter
der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers wird nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Amtsvorsteherin oder des
Amtsvorstehers für ihre oder seine besondere Tätigkeit eine
Aufwandsentschädigung je nach Dauer der Vertretung in Höhe von 1/30 je Tag (auf
volle Euro abgerundet) der monatlichen Entschädigung der Amtsvorsteherin oder
des Amtsvorstehers gewährt.
2. Gleichstellungsbeauftragte/Stellvertreterin
Die Gleichstellungsbeauftragte oder im
Vertretungsfall die Stellvertreterin erhalten eine Aufwandsentschädigung in
Höhe von monatlich 100 EUR. Für die Teilnahme an Sitzungen wird ein
Sitzungsgeld in Höhe von 5 EUR je Sitzung gewährt.
3. Amtsausschussmitglieder
und Vertreter
Die Mitglieder des Amtsausschusses erhalten nach
Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen des
Amtsausschusses sowie der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld
in Höhe von 80 % des Höchstsatzes der Verordnung. Dasselbe gilt für die
Vertreter im Vertretungsfall.
4. Ausschussvorsitzende
Ausschussvorsitzende und bei Verhinderung von
Ausschussvorsitzenden deren Stellvertretende erhalten nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung eine
zusätzliche Entschädigung in Höhe von 100 % des Sitzungsgeldes nach Abs. 3.
5. Verdienstausfallentschädigung
Ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern,
Mitgliedern des Amtsausschusses und stellv. Mitgliedern des Amtsausschusses ist
der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit
während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus
unselbstständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu
ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende
Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten
der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger
abgeführt wird. Sind die in S. 1 genannten Personen selbstständig, so erhalten
sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen
Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall
auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im
Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach
billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der
Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 25 EUR.
6. Entschädigung
für die Abwesenheit vom Haushalt
Personen nach Abs. 5 S. 1, die einen Haushalt mit
mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche
erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche
Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen
Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde eine Entschädigung.
Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10 EUR. Auf Antrag sind statt
einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für
eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
7. Entschädigung
für die entgeltliche Betreuung von Kindern
Personen nach Abs.
5 S. 1 werden auf Antrag der nachgewiesenen Kosten einer durch die
Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen
entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Dies
gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus
unselbstständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Abs. 5 gewährt
wird.
8. Reisekostenvergütung
Personen nach Abs. 5 S. 1 sind für Dienstreisen
Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden
Grundsätzen zu gewähren. Fahrtkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück
werden nur erstattet, wenn der Sitzungsort außerhalb des Gemeindegebietes
liegt, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum
Sitzungsort und zurück. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich
die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes.
9. Amtswehrführung
Der Amtswehrführer erhält nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in
Höhe des Höchstsatzes der Verordnung, entsprechendes gilt für die
Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
10. Rundung
Die sich aus den Abs. 3, 4 und 5
ergebenden Beträge werden auf volle Euro abgerundet.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Die
vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Osterrönfeld, den 11. Januar 2007
Amt Eiderkanal
Die Amtsvorsteherin
gez. Gudrun
Höhling
Amtsvorsteherin
Az. 020.014