Was erledige ich wo?
Krankheitserreger: gewerblicher Umgang - Anzeige der Aufnahme / Änderungsanzeige
Wer erstmals mit Krankheitserregern arbeiten, sie aufbewahren, abgeben oder ausführen will, hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Beschreibung
Wurde die Anzeige der Tätigkeit mit Krankheitserregern schon in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren niedergelegt, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden.
Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden, unabhängig davon, ob sie erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig sind.
Der zuständigen Behörde ist zudem jede wesentliche Veränderung anzuzeigen,
- die Art und Umfang der Tätigkeit,
- die Beschaffenheit von Räumen und Einrichtungen sowie
- die Entsorgungsmaßnahmen betreffen.
Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit.
Zuständigkeit
An die zuständige Gesundheitsbehörde des Kreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt (Gesundheitsamt).
Fristen
Mindestens 30 Tage vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern muss dies der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt werden.
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige vollständig ist und nach Prüfung der Unterlagen und der Räume die Tätigkeit nicht untersagt wird. Stimmt die Behörde zu, kann der gewerbliche Umgang mit Krankheitserregern auch schon vor Ablauf der 30 Tage-Frist aufgenommen werden.
Jeder wesentliche Änderung ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.
Kosten
Es können Gebühren anfallen. Hierüber erteilt die zuständige Stelle Auskunft.
erforderliche Unterlagen
Die Anzeige muss enthalten:
- Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten
- Angaben zu den Entsorgungsmaßnahmen
- Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: eine beglaubigte Abschrift der Erlaubnis (soweit die Erlaubnis nicht von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde)
- bei erlaubnisfreien Tätigkeiten: Angaben zur Erlaubnisfreiheit
Rechtsgrundlage
§ 49 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Weitere Informationen
formloser Antrag
Was sollte ich noch wissen?
Ist eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten, wird die Aufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern durch die zuständige Behörde untersagt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Tätigkeiten keine geeigneten Räume oder Einrichtungen vorhanden sind oder die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung nicht gegeben sind.
Informationen zu den öffentlichen Gesundheitsdiensten und Gesundheitsämtern in Schleswig-Holstein finden Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein (MASG).
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Ansprechpartner
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