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Reisegewerbe: Sonn- und Feiertagsruhe - Ausnahme
Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben, müssen Sie grundsätzlich die Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes sowie des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage beachten.
Beschreibung
Eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gilt für das Anbieten (Feilbieten) von Waren sowie für gastgewerbliche Tätigkeiten im Reisegewerbe. Außerdem gelten die Ausnahmebestimmungen für selbstständige Gewerbetreibende, die andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs aufsuchen.
Weitere Ausnahmen müssen auf schriftlichen Antrag durch die zuständige Behörde ausdrücklich zugelassen sein.
Zuständigkeit
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Kosten
Die Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.
Die Gebühr beträgt derzeit 60,00 Euro gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif).
erforderliche Unterlagen
Zu den erforderlichen Unterlagen gehören:
- Personalausweis oder ein anderes amtliches Ausweisdokument mit Passbild
- Handelsregisterauszug
- Reisegewerbekarte
Rechtsgrundlage
- § 55e Abs. 2 Satz 3 Gewerbeordnung (GewO)
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) (Tarifstelle 11.7.9 b) - VwGebV SH
Weitere Informationen
Unter einem Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung das ambulante Gewerbe, zum Beispiel Inhaber eines Marktstandes, Schausteller oder „fliegende Händler“. Ein Reisegewerbe betreiben Sie dann, wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Terminabsprache außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren oder Dienstleistungen anbieten. Für den Betrieb eines Reisegewerbes benötigen Sie eine Erlaubnis, die Reisegewerbekarte.
verwandte Vorgänge
- Bauprodukte - Zulassung
- Buchprüfer/in - öffentliche Bestellung und Vereidigung
- Gewerbeanmeldung inländischer Verein ("wirtschaftlicher Verein")
- Waffenhandel: Fachkundeprüfung abnehmen
- Zulassungen von Betrieben und Einrichtungen für den innergemeinschaftlichen Verkehr nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung
Ansprechpartner
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Schulstraße 36
24783 Osterrönfeld
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Web: www.amt-eiderkanal.de
Mitarbeiter (Amt Eiderkanal)
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Fachbereich II - Bürgerdienste
Bürgerbüro Osterrönfeld
Tel.: 0 43 31 / 84 71 26
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Mitarbeiter (Amt Eiderkanal)
Frau Dörte Pensch ![]()
Fachbereich II - Bürgerdienste
Bürgerbüro Osterrönfeld
Tel.: 0 43 31 / 84 71 25
Fax: 0 43 31 / 84 71 71
E-Mail: d.pensch@amt-eiderkanal.de
Etage: EG | Zimmer: 8
Amt Eiderkanal
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24790 Schacht-Audorf
Tel.: 0 43 31 / 84 71 0
Fax: 0 43 31 / 94 74 77
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Web: www.amt-eiderkanal.de
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