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Betäubungsmittel: Anbau, Herstellung, Handel - Erlaubnis

Wenn Sie Betäubungsmittel anbauen, herstellen oder mit ihnen Handel treiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte.  


Zuständigkeit

Wenden Sie sich an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).



Fristen

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages über die Erteilung der Erlaubnis entscheiden.

Es unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über die Entscheidung.



Kosten

Es fallen Gebühren gemäß Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV) an.




erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 BtMG ist in doppelter Ausfertigung bei der zuständigen Behörde zu stellen, das eine Ausfertigung der zuständigen obersten Landesbehörde übersendet. Dem Antrag sind die Angaben und Unterlagen gemäß § 7 BtMG beizufügen.




Rechtsgrundlage

  • § 3 Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG)
  • Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV)



Weitere Informationen

Eine Erlaubnis für die in Anlage I Betäubungsmittelgesetz nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel kann die zuständige Stelle nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn, Stadt

Tel.: +49 228 / 99307 - 0
Fax: +49 228 / 99307 - 5207
Web: www.bfarm.de
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein