Was erledige ich wo?
Betäubungsmittel: Anbau, Herstellung, Handel - Erlaubnis
Wenn Sie Betäubungsmittel anbauen, herstellen oder mit ihnen Handel treiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Fristen
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages über die Erteilung der Erlaubnis entscheiden.
Es unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über die Entscheidung.
Kosten
Es fallen Gebühren gemäß Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV) an.
erforderliche Unterlagen
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 BtMG ist in doppelter Ausfertigung bei der zuständigen Behörde zu stellen, das eine Ausfertigung der zuständigen obersten Landesbehörde übersendet. Dem Antrag sind die Angaben und Unterlagen gemäß § 7 BtMG beizufügen.
Rechtsgrundlage
- § 3 Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG)
- Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV)
Weitere Informationen
Eine Erlaubnis für die in Anlage I Betäubungsmittelgesetz nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel kann die zuständige Stelle nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
verwandte Vorgänge
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- Wäger/in für öffentliche Wägungen - Öffentliche Bestellung
Ansprechpartner
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn, Stadt
Tel.: +49 228 / 99307 - 0
Fax: +49 228 / 99307 - 5207
Web: www.bfarm.de
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